D. 2. 2. Grenzwerte für VOC- und SVOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderungen

Werden Produkte aus Holz oder Holzwerkstoffen innenraumseitig angewandt und nicht durch eine luftdichte Schicht von der Raumluft abgeschlossen, muss nachgewiesen werden, dass folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten eingehalten werden:

Parameter Max. Prüfkammerkonzentration
nach 28 Tagen
kanzerogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B
nach CLP-Verordnung 1272/2008 (C-Stoffe)
1 µg/m³ (nicht bestimmbar)
Summe flüchtiger organischer Verbindungen
C6 - C16 (TVOC - ohne Essigsäure)
300 µg/m³
Essigsäure (CAS Nr. 64-19-7) 600 µg/m³
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen
C16 - C22 (TSVOC)
100 µg/m³

 

Für unverleimte, unbehandelte Vollholzprodukte (z.B.: Diagonalschalung aus Brettern) und anorganisch gebundene Holzwerkstoffe gilt das Kriterium ohne Nachweis als erfüllt.

 
Punkte
 
50 Punkte
 
Kriterien welche für die Stufe 2 relevant sind:
 
Nachweis und Dokumentation
 
Hintergrundinformationen und Literatur
 

baubook
klimaaktiv kriterien und produkte
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