D 3.1. 1. g. Vermeidung von VOC- und SVOC-Emissionen aus Holzwerkstoffen


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderungen

Werden ebene flächige Produkte aus Holzwerkstoffen raumseitig angewandt und nicht durch eine luftdichte Schicht von der Raumluft abgeschlossen, muss nachgewiesen werden, dass folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten eingehalten werden:

Parameter Max. Prüfkammerkonzentration
nach 28 Tagen
C-Stoffe  1 µg/m³ (nicht bestimmbar)
Summe flüchtiger organischer Verbindungen
C6 - C16 (TVOC)
300 µg/m³
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen
C16 - C22 (TSVOC)
100 µg/m³

 

C-Stoffe: kanzerogene Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008

 

Nachweis:
Prüfgutachten gem. Prüfkammerverfahren nach ÖN EN ISO 16000-6,-9,-11. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.

 

Ausführungsbestimmungen: Prüfkammer ≥ 0,100 m³, Luftwechselzahl: 0,5 h-1, Beladung: ≥ 0,4 m²/m³, Probeentnahme aus der Produktion, Probe luftdicht verpackt bis zur Beladung. Kantenversiegelung für Einhaltung K/F=1,5 m/m², Probe im Hauptluftstrom der Kammer auf Gestell aus inertem Material lose aufstellen, Messung nach 27 Tagen Lagerung im Normklima.

 

Essigsäure ist den VOC (Retentionsbereich C6-C16) zuzuordnen, obwohl es sich dabei um eine kurzkettige Carbonsäure handelt. Sie ist daher Bestandteil des TVOC-Werts.

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:

 

Für unverleimte, unbehandelte Vollholzprodukte (z.B.: Diagonalschalung aus Brettern), stabförmige Produkte (z.B. Leimbinder) und anorganisch gebundene Holzwerkstoffe gilt das Kriterium ohne Nachweis als erfüllt.

Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.

 

baubook
klimaaktiv kriterien und produkte
Link zu dieser Seite:
https://www.baubook.at/m/PHP/Kat.php?SKK=1761.29264.29270.29271.29279&ST=12&rg=K&SW=8