Beschreibung | Relevante Produktgruppen | ||
Werden ebene flächige Produkte aus Holzwerkstoffen raumseitig angewandt und nicht durch eine luftdichte Schicht von der Raumluft abgeschlossen, muss nachgewiesen werden, dass folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten eingehalten werden:
Parameter | Max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen |
C-Stoffe | 1 µg/m³ (nicht bestimmbar) |
Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC) |
300 µg/m³ |
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) |
100 µg/m³ |
C-Stoffe: kanzerogene Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
Nachweis:
Prüfgutachten gem. Prüfkammerverfahren nach ÖN EN ISO 16000-6,-9,-11. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.
Ausführungsbestimmungen: Prüfkammer ≥ 0,100 m³, Luftwechselzahl: 0,5 h-1, Beladung: ≥ 0,4 m²/m³, Probeentnahme aus der Produktion, Probe luftdicht verpackt bis zur Beladung. Kantenversiegelung für Einhaltung K/F=1,5 m/m², Probe im Hauptluftstrom der Kammer auf Gestell aus inertem Material lose aufstellen, Messung nach 27 Tagen Lagerung im Normklima.
Essigsäure ist den VOC (Retentionsbereich C6-C16) zuzuordnen, obwohl es sich dabei um eine kurzkettige Carbonsäure handelt. Sie ist daher Bestandteil des TVOC-Werts.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:
Für unverleimte, unbehandelte Vollholzprodukte (z.B.: Diagonalschalung aus Brettern), stabförmige Produkte (z.B. Leimbinder) und anorganisch gebundene Holzwerkstoffe gilt das Kriterium ohne Nachweis als erfüllt.
Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.
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