Dämmstoffe aus XPS und PUR/PIR wurden in der Vergangenheit mit Treibmitteln aus der (H)FCKW-Familie geschäumt. Nach dem Verbot von (H)FCKW durch das Montrealer Protokoll (wegen ihrer zerstörerischen Wirkung auf die stratosphärische Ozonschicht) wich die Industrie auf die chemisch nahe Gruppe der HFKW aus, welche zwar keine ozonschädigenden Eigenschaften mehr, dafür aber wie (H)FCKW extrem hohe Wirksamkeit als Treibhausgase (GWP100 in der Größenordnung 10³) aufweisen. Die österreichische HFKW-FKW-SF6-Verordnung, BGBl. II 447/2002 igF, verbietet zwar die Herstellung und die Vermarktung der meisten HFKW-geschäumten Hartschaumstoffe, erlaubt aber einige Ausnahmen:
- Platten mit Dicken über 8 cm dürfen weiter mit bestimmten HFKW (solchen mit einem GWP100 < 300) geschäumt werden.
- Die Landeshauptleute können im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (österreichweit gültige) Ausnahmegenehmigungen erteilen. Von dieser Möglichkeit wurde in der Vergangenheit auch Gebrauch gemacht.
Diese Ausnahmen sind gemäß klimaaktiv nicht zulässig.
Darüber hinaus wurde der Ausschluss für alle voll- oder teilhalogenierten Kohlenwasserstoffe (z.B. HFKW, HFCKW, FKW, CKW oder FCKW) festgelegt.
[EU VO 1005/2009] Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-tember 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen
[BGBl. Nr. 301/1990] Beschränkungen und Verbot der Verwendung, der Herstellung und des Inverkehrsetzens von vollhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe
[BGBl. Nr. 750/1995] Verordnung über ein Verbot bestimmter teilhalogenierter Kohlenwasserstoffe (HFCKW-Verordnung)
[BGBl. Nr. 447/2002] Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirt-schaft über Verbote und Beschränkungen teilfluorierter und vollfluorierter Kohlenwasserstoffe sowie von Schwefelhexafluorid (HFKW-FKW-SF6-V)