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Als aromatische Kohlenwasserstoffe bezeichnet man die Abkömmlinge von Benzol. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe haben laut Definition der Decopaint-Richtlinie (2004/42/EG) für VOC einen Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
Aromaten wie Toluol, Ethylbenzol oder Xylole werden hauptsächlich in Nitro- und Kunstharzlacken als Verdünner eingesetzt. Auch bestimmte Dispersionskleber für Bodenbeläge können aromatische Lösemittel enthalten. Aromaten werden als besonders gesundheitsgefährdende flüchtige organische Verbindungen (VOC) eingeschätzt.
Die Produkte dürfen max. 1 Gewichtsprozent an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen enthalten.
Nachweis:
Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers
Für pulverförmige Gemische gilt das Kriterium jedenfalls als erfüllt.
Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.
Das Kriterium 2.2.8 wurde auf zwei Kriterien (2.2.8 und 2.2.16) aufgeteilt =>
2.2.8 Grenzwerte für aromatische Kohlenwasserstoffe: Grenzwert max. 1 Gewichtsprozent; betrifft die Ausschreibungsgruppen:
2.2.16 Verbot von flüchtigen aromatische Kohlenwasserstoffen: Verunreinigungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) toleriert; betrifft die Ausschreibungsgruppen:
Datum der Kriterienänderung: 04.03.2024
Kriterienänderung gültig ab: 04.03.2024
Art der Kriterienänderung: Geringfügig - redaktionell
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