2. 2. 8. Grenzwerte für flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Erläuterung

Als aromatische Kohlenwasserstoffe bezeichnet man die Abkömmlinge von Benzol. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe haben laut Definition der Decopaint-Richtlinie (2004/42/EG) für VOC einen Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
Aromaten wie Toluol, Ethylbenzol oder Xylole werden hauptsächlich in Nitro- und Kunstharzlacken als Verdünner eingesetzt. Auch bestimmte Dispersionskleber für Bodenbeläge können aromatische Lösemittel enthalten. Aromaten werden als besonders gesundheitsgefährdende flüchtige organische Verbindungen (VOC) eingeschätzt.

 
Mindestanforderung

Die Produkte dürfen max. 1 Gewichtsprozent an flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen enthalten.

 

Nachweis:
Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers

Für pulverförmige Gemische gilt das Kriterium jedenfalls als erfüllt.


Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.

 
Dokumentation Kriterienänderung

Das Kriterium 2.2.8 wurde auf zwei Kriterien (2.2.8 und 2.2.16) aufgeteilt =>

2.2.8 Grenzwerte für aromatische Kohlenwasserstoffe: Grenzwert max. 1 Gewichtsprozent; betrifft die Ausschreibungsgruppen: 

2.2.16 Verbot von flüchtigen aromatische Kohlenwasserstoffen: Verunreinigungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) toleriert; betrifft die Ausschreibungsgruppen: 

 

Datum der Kriterienänderung: 04.03.2024

Kriterienänderung gültig ab: 04.03.2024

Art der Kriterienänderung: Geringfügig - redaktionell

 

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Kriterienkataloge „ÖkoKauf Wien “ und Servicepaket „Nachhaltig:Bauen in der Gemeinde“