2. 5. 1. Grenzwerte für flüchtige und schwerflüchtige organische Verbindungen in Innenwandfarben


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Erläuterung

In wasserbasierenden Beschichtungen werden flüchtige organische Verbindungen (VOC) vor allem als Filmbildehilfsmittel eingesetzt und auch an die Raumluft abgegeben. Die VOC-Emissionen verringern sich im Laufe der Zeit. Wie lange die Zeitspanne im Einzelnen ist, hängt vom Charakter der einzelnen Verbindung und den räumlichen Bedingungen, hauptsächlich von der Lüftungsintensität, aber auch von der Raumtemperatur ab.

 

Die Auswirkungen einzelner VOC auf die Gesundheit und das Wohlbefinden des Menschen umfassen ein weites Spektrum, das von sensorischen Wahrnehmungen (Gerüche, Reizerscheinungen) bereits bei niedrigen Konzentrationen bis hin zu meist erst bei höheren Konzentrationen auftretenden toxischen Langzeiteffekten reicht. Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass es sich bei einem Teil der für niedrigere Konzentrationen angegebenen Effekte um Sinneswahrnehmungen oder andere Wirkungen handelt, die sich der Überprüfung im Tierversuch weitgehend oder vollständig entziehen. VOC-Gemische können bereits in niedrigen Konzentrationen unspezifische Effekte auslösen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Reizung der Schleimhäute der Augen, Nase und Atemwege. Auch Kopfschmerzen, Müdigkeit, Konzentrationsschwäche, Übelkeit, erhöhte Körpertemperatur und andere unspezifische Symptome können auftreten.


Neben den leichtflüchtigen Verbindungen werden auch vermehrt schwerflüchtige organische Verbindungen (SVOC) in Bauprodukten eingesetzt. Es handelt sich dabei meist um Ester und Ether mehrwertiger Alkohole, die sich als Bestandteil lösungsmittelarmer und -freier Rezepturen von Wandfarben und sogenannter „Wasserlacke“ finden. Bei den in der Raumluft häufiger detektierten Substanzen handelt es sich meist um Glykole, Glykolether und deren Ester. Mit dem zu beobachtenden Ersatz leichter flüchtiger Lösungsmittel durch höher siedende Stoffe verlängert sich die Zeitspanne, in der mit relevanten Emissionen zu rechnen ist. Die verwendeten SVOC können zum Teil auch in der Raumluft längere Zeit nach Anwendung in überraschend hohen Konzentrationen nachgewiesen werden.

 

Definitionen:

 
Mindestanforderung

Innenwandfarben dürfen nicht mehr als

  • 0,05 Gewichtsprozent (500 ppm) VOC,
  • 0,02 Gewichtsprozent (200 ppm) SVOC (inklusive allfällige Verunreinigungen durch Weichmacher) enthalten.

 

Grundierungen, Sperr- und Tiefengründe für Innenwandfarben dürfen nicht mehr als

  • 0,5 Gewichtsprozent VOC und
  • 1 Gewichtsprozent SVOC enthalten.

 

SVOC, die nach gem. CLP-VO 1272/2008 Anhang I mit folgenden H-Sätzen gekennzeichnet werden müssen, sind nicht erlaubt:
- H332;
- H300, H310, H330; H370
- H301, H331, H311; H370; H372

- H317, H334, EUH208

 

Nachweis:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers


Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:

  • Österreichisches Umweltzeichen
  • Emissionsarme Dispersionsfarben nach Prüfstandard TM07 des TÜV Süd


Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.

 
Dokumentation Kriterienänderung

VOC- und SVOC-Definitionen in der Erläuterung ergänzt.

Datum der redaktionellen Änderung: 12.03.2024

 

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