Holzwerkstoffe können verschiedene Substanzen emittieren. Dies sind neben Formaldehyd (sofern formaldehydhaltige Bindemittel eingesetzt werden) flüchtige und schwerflüchtige organische Verbindungen (VOC und SVOC) wie Aldehyde, Terpene aus Holzinhaltsstoffen sowie kurzkettige Carbonsäuren, insbesondere Essigsäure und Ameisensäure.
Für Türen in Innenräumen muss nachgewiesen werden, dass folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten eingehalten werden:
Parameter | Max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen |
Kanzerogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008 (C-Stoffe) |
1 µg/m³ (nicht bestimmbar) |
Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC - ohne Essigsäure) |
300 µg/m³ |
Essigsäure | 600 µg/m³ |
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) |
100 µg/m³ |
Acetaldehyd | 120 µg/m³ |
Grenzwerte für Emissionen an Formeldehyd sind in dem Kriterium 5.1.2 Formaldehyd-Grenzwerte für Holzwerkstoffe geregelt.
Nachweis:
Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle gem. Prüfkammerverfahren nach ÖNORM EN ISO 16000-6,-9,-11 sowie ÖNORM EN 16516. Die Ausführungsbestimmungen richten sich nach dem AgBB-Schema 2018. Für ältere Messungen werden Prüfungen gemäß AgBB-Schema 2015 anerkannt. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:
Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.
Ein Grenzwert für Acetaldehyd von 120 µg/m³ wurde ergänzt.
Begründung: Ausnahme vom Grenzwert für kanzerogene Stoffe (C-Stoffe) analog Formaldehyd
Datum der Kriterienänderung: 18.09.2023
Kriterienänderung gültig ab: 18.09.2023
Art der Kriterienänderung: substanziell
Ein Verweis auf das Kriterium Formaldehyd-Grenzwerte für Holzwerkstoffe wurde ergänzt.
Datum der Kriterienänderung: 18.09.2023
Kriterienänderung gültig ab: 18.09.2023
Art der Kriterienänderung: redaktionell
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