2. 6. 1. Grenzwerte für Biozide


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Erläuterung

Biozide sind zur Schädlingsbekämpfung eingesetzte Chemikalien. Biozide ist der Sammelbegriff für Herbizide (Mittel gegen Unkraut), Fungizide (Mittel gegen Pilze), Rodentizide (Mittel gegen Nagetiere) und Insektizide (Mittel gegen Insekten). Schadorganismen können tierische Lebewesen, Pflanzen oder Mikroorganismen einschließlich Pilzen und Viren sein. Die Biozide umfassen eine große Palette von Wirkstoffen. Bei Beschichtungen werden vor allem fungizide Wirkstoffe (gegen Schimmelpilze) eingesetzt.


Die Anwendung von Bioziden bringt meist ein gewisses Risiko mit sich, sowohl für die Anwenderin bzw. den Anwender, als auch für die durch behandelte Materialien exponierten Personen und die Umwelt. Vor der Verwendung eines Biozids sollte daher stets geprüft werden, ob der Einsatz wirklich erforderlich ist und ob das ausgewählte Produkt auch für diesen Verwendungszweck geeignet ist. Vorsichtsmaßnahmen bei der Verwendung des Biozid-Produktes sind stets zu beachten und einzuhalten.


Das Biozid-Produkte-Gesetz (BGBl. I Nr. 105/2013) betont ausdrücklich, dass der Einsatz von Biozid-Produkten auch durch eine Kombination physikalischer, biologischer, chemischer und sonstiger gebotener Maßnahmen auf ein vernünftiges und notwendiges Höchstmaß begrenzt werden soll.

 

BGBl. I Nr. 105/2013 Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung (Biozidproduktegesetz - BiozidprodukteG)

 
Mindestanforderung

Biozide Wirkstoffe (in der Folge Biozide genannt) dürfen ausschließlich zur Topfkonservierung für Lagerung und Transport verwendet werden. Das gilt auch für Biozide in Vorprodukten.

 

Allenfalls enthaltenes Formaldehyd und Formaldehydabspalter werden - mit Ausnahme von BNPD - im Kriterium „Grenzwerte für Biozide“ nicht berücksichtigt.

Die Konservierung des Produktes ist so zu dimensionieren,

nicht überschreitet.

 

Folgende Wirkstoffe dürfen nur bis zu den angeführten höchstzulässigen Gehalten enthalten sein:

 

 

Nachweis:

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers

 

Für pulverförmige Putze und Spachtelmassen gilt das Kriterium als erfüllt.

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:

 

Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.

 
Dokumentation Kriterienänderung

Seit 1. Mai 2020 sind Produkte, welche 2-Methyl-4-isothiazolin-3-on (CAS 2682-20-4), kurz MIT, ab einer Konzentration von 15 ppm enthalten, mit dem Gefahrenhinweis H317 (Kann allergische Hautreaktionen verursachen) zu kennzeichnen. Die sensibilisierende Wirkung von Chlormethylisothiazolinon (CIT) ist ebenfalls schon länger hinlänglich bekannt.
Die ÖkoBauKriterien "2.6.1 Grenzwert für Biozide" und "2. 6. 4. Verbot für Biozideinsatz in Fassadenputzen und -anstrichen" wurden an diese Gegebenheit angepasst und der Einsatz von CIT, MIT und CIT/MIT (3:1) auf 15 ppm beschränkt.
Die Summe der erlaubten Konservierungsmittel wurde auf 400 ppm angehoben. Zur Vereinfachung des Kriteriums, und auch um bestehende Widersprüche zu lösen, wurde außerdem die Begrenzung auf einzelne Wirkstoffkombinationen aus dem Kriterium entfernt.

 

Kriterienänderung gültig ab: 1.7.2020

 

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