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Als aromatische Kohlenwasserstoffe bezeichnet man die Abkömmlinge von Benzol. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe haben laut Definition der Decopaint-Richtlinie (2004/42/EG) für VOC einen Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
Aromaten wie Toluol, Ethylbenzol oder Xylole werden hauptsächlich in Nitro- und Kunstharzlacken als Verdünner eingesetzt. Auch bestimmte Dispersionskleber für Bodenbeläge können aromatische Lösemittel enthalten. Aromaten werden als besonders gesundheitsgefährdende flüchtige organische Verbindungen (VOC) eingeschätzt.
Das Kriterium 2.2.8 wurde auf zwei Kriterien (2.2.8 und 2.2.16) aufgeteilt =>
2.2.8 Grenzwerte für aromatische Kohlenwasserstoffe: Grenzwert max. 1 Gewichtsprozent; betrifft die Ausschreibungsgruppen:
2.2.16 Verbot von flüchtigen aromatische Kohlenwasserstoffen: Verunreinigungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) toleriert; betrifft die Ausschreibungsgruppen:
Datum der Kriterienänderung: 04.03.2024
Kriterienänderung gültig ab: 04.03.2024
Art der Kriterienänderung: Geringfügig - redaktionell
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