2. 2. 16. Verbot von flüchtigen aromatischen Kohlenwasserstoffen


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Erläuterung

Als aromatische Kohlenwasserstoffe bezeichnet man die Abkömmlinge von Benzol. Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe haben laut Definition der Decopaint-Richtlinie (2004/42/EG) für VOC einen Anfangssiedepunkt von höchstens 250°C bei einem Standarddruck von 101,3 kPa.
Aromaten wie Toluol, Ethylbenzol oder Xylole werden hauptsächlich in Nitro- und Kunstharzlacken als Verdünner eingesetzt. Auch bestimmte Dispersionskleber für Bodenbeläge können aromatische Lösemittel enthalten. Aromaten werden als besonders gesundheitsgefährdende flüchtige organische Verbindungen (VOC) eingeschätzt.

 
Mindestanforderung
Flüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe sind als Bestandteile der Produkte ausgeschlossen. Verunreinigungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) toleriert.
 
Nachweis:
Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers
Für pulverförmige Gemische gilt das Kriterium jedenfalls als erfüllt.
 
 
Der Nachweis kann auch durch entsprechende Kennzeichnung im baubook (www.baubook.info/oea) geführt werden.
 
Dokumentation Kriterienänderung

Das Kriterium 2.2.8 wurde auf zwei Kriterien (2.2.8 und 2.2.16) aufgeteilt =>

2.2.8 Grenzwerte für aromatische Kohlenwasserstoffe: Grenzwert max. 1 Gewichtsprozent; betrifft die Ausschreibungsgruppen: 

2.2.16 Verbot von flüchtigen aromatische Kohlenwasserstoffen: Verunreinigungen werden bis zu einem Gehalt von 0,01 Gewichtsprozent (100 ppm) toleriert; betrifft die Ausschreibungsgruppen: 

 

Datum der Kriterienänderung: 04.03.2024

Kriterienänderung gültig ab: 04.03.2024

Art der Kriterienänderung: Geringfügig - redaktionell

 

baubook
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