2. 8. 1. Grenzwert für Azofarbstoffe, die krebserzeugende Amine abspalten


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Es dürfen keine Farbstoffe und Pigmente eingesetzt werden, die karzinogene Amine freisetzen oder sich in solche aufspalten können (Bestimmungsgrenze nach DIN 53316: 5 mg/kg).
Als karzinogen gelten Amine, die gemäß CLP-Verordnung 1272/2008 als solche eingestuft sind bzw. mit A1, A2 oder C in Abschnitt III der Grenzwerteverordnung gekennzeichnet sind.

 
Nachweis für Hersteller

Herstellerbestätigung


Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2020
wohngsund
• Kriterienkatalog 2020
 

baubook standarddeklaration
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https://www.baubook.at/m/PHP/Kat.php?SKK=207.29088.28820.28833.10307&ST=6&rg=K&SW=5