2. 4. 9. Verbot von PVC in Bodenbelägen, Wand- und Deckenbekleidungen


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Polyvinylchlorid (PVC) ist als Bestandteil in Bodenbelägen sowie in Wand-/Deckenbekleidungen (definiert nach EN 235) nicht zulässig.

 

Die Anforderung gilt auch für sämtliche Teilkomponenten wie z.B. Rückenmaterialien textiler Bodenbeläge oder Umhüllung von Korkbodenbelägen.

 

Sockelleisten dürfen ebenfalls kein PVC enthalten.

 

Kleinteilige Elemente wie Dehnfugenprofile, Winkelprofile usw. sind von den Anforderungen ausgenommen.

 
Nachweis für Hersteller

Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

klimaaktiv
• Kriterien 2020 | Wohn.- u. Dienstleistungsgebäude
• Kriterienkatalog 2017 Neubau/Sanierung
• Kriterienkatalog Dienstleistungsgebäude 2017
Wohnbauförderung Vorarlberg
• Modell 2025/26 - Sanierung
• Modell 2025/26 - Neubau
 

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