| Beschreibung | Relevante Produktgruppen | ||
Polyvinylchlorid (PVC) ist als Bestandteil in Bodenbelägen sowie in Wand-/Deckenbekleidungen (definiert nach EN 235) nicht zulässig.
Die Anforderung gilt auch für sämtliche Teilkomponenten wie z.B. Rückenmaterialien textiler Bodenbeläge oder Umhüllung von Korkbodenbelägen.
Sockelleisten dürfen ebenfalls kein PVC enthalten.
Kleinteilige Elemente wie Dehnfugenprofile, Winkelprofile usw. sind von den Anforderungen ausgenommen.
Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:
klimaaktiv
Wohnbauförderung Vorarlberg
|