Werden ebene flächige Produkte aus Holzwerkstoffen raumseitig angewandt und nicht durch eine luftdichte Schicht von der Raumluft abgeschlossen, muss nachgewiesen werden, dass folgende Anforderungen an das Emissionsverhalten eingehalten werden:
Parameter | Max. Prüfkammerkonzentration am 28. Tag |
Formaldehyd | 0,05 ppm |
Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC)* |
300 µg/m³ |
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) |
100 µg/m³ |
C-Stoffe** | 1 µg/m³ (nicht bestimmbar) |
*ab klimaaktiv Kriterienkatalog-Version 2020.4: ohne Essigsäure
** C-Stoffe: kanzerogene Stoffe der Klassen 1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. der Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008
Für unverleimte/unbehandelte Vollholzprodukte (z.B.: Diagonalschalung aus Brettern, …) eingesetzt, so gilt das Kriterium als erfüllt.
Formaldehyd-Emissionen: Prüfgutachten gemäß Prüfkammerverfahren nach EN 717-1. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.
VOC-Emissionen: Prüfgutachten gem. Prüfkammerverfahren nach ÖN EN ISO 16000-6,-9,-11. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:
Für unverleimte, unbehandelte Vollholzprodukte (z.B.: Diagonalschalung aus Brettern), stabförmige Produkte (z.B. Leimbinder) und anorganisch gebundene Holzwerkstoffe gilt das Kriterium ohne Nachweis als erfüllt.
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