Zusätzlich zum Ausschluss von CMR-Stoffen der Kategorien 1A und 1B dürfen keine Stoffe mit folgenden Eigenschaften als konstitutionelle Bestandteile (d.h. Stoffe, die im Endprodukt verbleiben und in diesem eine Funktion erfüllen) enthalten sein:
Stoffe, die gemäß den Kriterien der EG-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind als
- karzinogen (krebserzeugend) der Kategorie Carc. 2
- keimzellmutagen (erbgutverändernd) der Kategorie Muta. 2
- reproduktionstoxisch (fortpflanzungsgefährdend) der Kategorie Repr. 2
Diesen Gefahrenkategorien entsprechen folgende H-Sätze (bzw. R-Sätze gemäß Richtlinie 67/548/EWG):
- H341, R68 Kann vermutlich genetische Defekte verursachen
- H351, R40: Kann vermutlich Krebs erzeugen
- H361f, R62: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
- H361d, R63: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
- H361fd, R62/R63: Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen / Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen
Stoffe, die in der TRGS 905 eingestuft sind als:
- krebserzeugend (K3)
- erbgutverändernd (M3)
- fruchtbarkeitsgefährdend (RF3)
- fruchtschädigend (RE3)
Pos 3a: Von den Regelungen ausgenommen sind:
- prozessbedingte, technisch unvermeidbare Verunreinigungen, die unterhalb der Einstufungsgrenzen für Gemische liegen.
- Monomere oder Additive, die bei der Kunststoffherstellung zu Polymeren reagieren oder chemisch fest (kovalent) in den Kunststoff eingebunden werden, wenn ihre Restkonzentrationen unterhalb der Einstufungsgrenze für Gemische liegen.