Beschichtungen dürfen Stoffe oder Gemische nur bis zu 40 Masse-% der Grenzkonzentrationen (< 40 Masse-%) enthalten, die nach der EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu einer der folgenden Einstufungen des Produkts führen:
Ätzend mit der Zuordnung des Symbols GHS05 „Ätzwirkung“, dem Signalwort „Gefahr“ und dem H-Satz 314 (schwere Verätzungen der Haut und der Augen).