Beschichtungen dürfen keine Stoffe oder Gemische in solchen Konzentrationen enthalten, die nach EG-Verordnung 1272/2008 (CLP-Verordnung) zu folgender Einstufung des Produkts führen:
Gewässergefährdend mit der Zuordnung des Symbols GHS09 „Umwelt“, ggf. dem Signalwort „Achtung“ und den H-Sätzen H400, H410 oder H411.