Für die Produkte ist bei Verwendung in Aufenthaltsräumen einschließlich zugehöriger Nebenräume ein Emissionsprüfbericht vorzulegen, der die Einhaltung des AgBB-Bewertungsschemas zur quantitativen Bestimmung und Bewertung flüchtiger (VOC) und schwer flüchtiger (SVOC) Verbindungen nachweist.
Die Summe der Emissionen an flüchtigen organischen Verbindungen C6 - C16 (TVOC) in der Prüfkammer darf einen Wert von maximal 0,25 mg je m³ nach 28 Tagen nicht überschreiten.
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:
Produktinformationen zu BNB
• BNB 1.1.6 2015, Stand 28.09.2017