Die Produkte dürfen in Anlehnung an die vom Ausschuss zur gesundheitlichen Bewertung von Bauprodukten erarbeitete „Vorgehensweise bei der gesundheitlichen Bewertung der Emissionen von flüchtigen organischen Verbindungen (VOC) aus Bauprodukten“ die folgenden Emissionswerte in der Prüfkammer nicht überschreiten:
- Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC):
- maximal 3 mg je m³ nach 3 Tagen
- maximal 0,3 mg je m³ nach 28 Tagen
- Summe schwer flüchtiger organischer Verbindungen C16 - C26 (TSVOC):
- maximal 0,1 mg je m³ nach 28 Tagen
- krebserzeugende Stoffe (K1 und 2 nach Richtlinie 67/548/EWG bzw. Klassen 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008):
- maximal 0,01 mg je m³ nach 3 Tagen
- maximal 0,001 mg je m³ nach 28 Tagen
- Summe aller VOC ohne NIK:
- maximal 0,1 mg je m³ nach 28 Tagen
- R-Wert: maximal 1 nach 28 Tagen
- Formaldehyd: maximal 0,05 ppm
- Ammoniak (*): maximal 0,1 mg je m³ nach 28 Tagen
(*) Eine Messung für Ammoniak ist nur für Holz erforderlich, dass mit Ammoniak behandelt wurde. Der für Ammoniak geforderte Endwert entspricht der Geruchsschwelle.
Die Prüfung kann am 7. Tag nach Beladung abgebrochen werden, wenn die geforderten Endwerte des 28. Tages erreicht werden und im Vergleich zur Messung am 3. Tag kein Konzentrationsanstieg einer der nachgewiesenen Substanzen feststellbar ist.