Baustoffe und Bauchemikalien aus Kunststoffen*) dürfen max. 3 Gewichtsprozent halogenorganische Verbindungen enthalten.
*) außer Beschichtungen, die in einem eigenen Kriterium geregelt werden.
Im Bereich Fenster und Türen gilt die Anforderung auch für Dichtungen. Ausgenommen sind Kleinteile wie beispielsweise Verglasungsklötze oder Klips für Alurahmen.
Herstellerbestätigung und Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
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