Beschreibung | Relevante Produktgruppen | ||
Holz und Holzwerkstoffe, die raumseitig der Luftdichtigkeitsschicht des Gebäudes verlegt werden, müssen die folgenden Anforderungen an das Emissionsverhalten erfüllen:
Parameter | Max. Prüfkammerkonzentration nach 28 Tagen |
kanzerogene Stoffe der Kategorien 1A und 1B nach CLP-Verordnung 1272/2008 (C-Stoffe) |
1 µg/m³ (nicht bestimmbar) |
Summe flüchtiger organischer Verbindungen C6 - C16 (TVOC - ohne Essigsäure) |
300 µg/m³ |
Essigsäure (CAS Nr. 64-19-7) | 600 µg/m³ |
Summe schwerflüchtiger organischer Verbindungen C16 - C22 (TSVOC) |
100 µg/m³ |
Acetaldehyd | 120 µg/m³ |
Für unverleimte, unbehandelte Vollholzprodukte (z.B.: Diagonalschalung aus Brettern) und anorganisch gebundene Holzwerkstoffe gilt das Kriterium ohne Nachweis als erfüllt.
Prüfbericht einer akkreditierten Prüfstelle gem. Prüfkammerverfahren nach ÖNORM EN ISO 16000-6,-9,-11 sowie ÖNORM EN 16516. Die Ausführungsbestimmungen richten sich nach dem AgBB-Schema 2018, wobei für Holz und Holzwerkstoffe eine Raumbeladung von ≥ 0,5 m2/m3 anzuwenden ist. Für Bodenbeläge aus Holz und Holzwerkstoffe ist eine Raumbeladung von ≥ 0,4 m2/m3 anzuwenden. Für ältere Messungen werden Prüfungen gemäß AgBB-Schema 2015 anerkannt. Das Prüfzertifikat darf nicht älter als 5 Jahre sein.
Für homogene Platten (Massivholzplatten, Furnierschichtplatten, Stabsperrholzplatten, etc.) kann ein Prüfbericht für eine dickere Platte vorgelegt werden, wenn die Produktionsbedingungen ansonsten die selben sind. Für nicht-homogene Platten (gepresste Platten wie OSB, MDF, HDF, poröse Holzfaserplatten etc.) kann an Stelle eines Prüfberichtes für die ausgeschriebene Plattenstärke jeweils ein Prüfbericht über eine dünnere und eine dickere Platte vorgelegt werden, wenn garantiert wird, dass ansonsten dieselben Produktionsbedingungen herrschen.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:
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