Stoffe, die unter der Chemikalienverordnung REACH (EG/1907/2006) als besonders besorgniserregend (SVHC) identifiziert und in die Kandidatenliste (REACH, Anhang XIV) aufgenommen wurden, dürfen im verkaufsfertigen Endprodukt nicht enthalten sein. Verunreinigungen bis zu 0,1 Gewichtsprozent werden toleriert.
Ausnahmeregelung für Cyclosiloxane bis Februar 2020
Die cyclischen Siloxane Octamethylcyclotetrasiloxan (D4), Decamethylcyclopentasiloxan (D5) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6) wurden im Juni 2018 wegen ihrer PBT/vPvB-Eigenschaften als SVHC eingestuft. Bei der Herstellung von linearen Silikonen ist derzeit noch mit Verunreinigungen durch Cyclosiloxane zu rechnen. Für eine Übergangsfrist von einem Jahr (bis Februar 2020) sind daher in Silikondicht- und klebstoffen Cyclosiloxan-Verunreinigung bis zu 1,5 Gewichtsprozent zugelassen. Danach endet die Ausnahmeregelung. Ab 1. März 2020 gilt die Mindestanforderung auch vollinhaltlich für Silikondicht- und -klebstoffe.
Herstellerbestätigung und Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderung jedenfalls:
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