Stoffe, die als gewässergefährdend nach CLP-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind, dürfen in Gemischen bis zu maximal folgenden Gewichtsprozenten enthalten sein:
CLP-Verordnung 1272/2008 (Anhang I) | Gew.-% | ||
Akut gewässergefährdend | Kategorie 1 | H400 | ≤ 1 |
Chronisch gewässergefährdend |
Kategorie 1 |
H410 |
≤ 1 |
Chronisch gewässergefährdend | Kategorie 2 | H411 | ≤ 1 |
Ausgenommen sind Zinkphosphat (CAS 7779-90-0) und Zinkoxid (CAS 1314-13-2) als Isolierpigmente. Diese dürfen insgesamt zu maximal 5 Gewichtsprozenten zugesetzt werden, solange keine praxiserprobten Ersatzstoffe zur Verfügung stehen.
Herstellerbestätigung und Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:
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