2. 2. 4. Grenzwerte für gewässergefährdende Einsatzstoffe


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Stoffe, die als gewässergefährdend nach CLP-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind, dürfen in Gemischen bis zu maximal folgenden Gewichtsprozenten enthalten sein:

 

CLP-Verordnung 1272/2008 (Anhang I) Gew.-%
Akut gewässergefährdend Kategorie 1   H400   ≤ 1

Chronisch gewässergefährdend  

Kategorie 1

H410

≤ 1
Chronisch gewässergefährdend Kategorie 2 H411 ≤ 1

 

Ausgenommen sind Zinkphosphat (CAS 7779-90-0) und Zinkoxid (CAS 1314-13-2) als Isolierpigmente. Diese dürfen insgesamt zu maximal 5 Gewichtsprozenten zugesetzt werden, solange keine praxiserprobten Ersatzstoffe zur Verfügung stehen.

 
Nachweis für Hersteller

Herstellerbestätigung und Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006.

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2020
wohngsund
• Kriterienkatalog 2020
 

baubook standarddeklaration
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https://www.baubook.at/m/PHP/Kat.php?SKK=207.29088.28820.28827.31806&ST=6&rg=K&SW=5