Biozide Wirkstoffe (in der Folge Biozide genannt) dürfen ausschließlich zur Topfkonservierung für Lagerung und Transport verwendet werden. Das gilt auch für Biozide in Vorprodukten.
Allenfalls enthaltenes Formaldehyd und Formaldehydabspalter werden - mit Ausnahme von BNPD - im Kriterium „Grenzwerte für Biozide“ nicht berücksichtigt.
Die Konservierung des Produktes ist so zu dimensionieren,
dass die im Produkt enthaltene Menge jedes Biozids für sich den jeweils genannten Grenzwert unterschreitet, unabhängig davon, ob es dem Produkt zugesetzt oder durch den Einsatz von Vorprodukten (Bindemittel, Pigmentpasten, Dispergiermittel etc.) eingeschleppt wurde
UND
dass die Summe von allen zugesetzten Bioziden und Bioziden aus Vorprodukten insgesamt den Grenzwert von 400 ppm im Produkt
nicht überschreitet.
Folgende Wirkstoffe dürfen nur bis zu den angeführten höchstzulässigen Gehalten enthalten sein:
Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Herstellerbestätigung inkl. Schreiben gemäß Infoblatt Herstellerbestätigung.
Für pulverförmige Putze und Spachtelmassen gilt das Kriterium als erfüllt.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:
ÖkoBauKriterien
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Kriterienkatalog 2020
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ja |
wohngsund
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Kriterienkatalog 2020
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ja |
klimaaktiv
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Kriterien 2020 | Wohn.- u. Dienstleistungsgebäude
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ja |
Kriterienkatalog 2017 Neubau/Sanierung
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nein |
Kriterienkatalog Dienstleistungsgebäude 2017
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nein |
Produktinformationen zu BNB
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BNB 1.1.6 2015, Stand 28.09.2017
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nein |
QNG 3.1.3
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nein |
Wohnbauförderung Kärnten
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Modell 2006
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nein |
Wohnbauförderung Niederösterreich
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Eigenheimförderung 2014-2018
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nein |
Wohnbauförderung Vorarlberg
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Modell 2023 - Sanierung
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nein |
Modell 2023 - Neubau
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nein |
Modell 2022 - Sanierung
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nein |
Modell 2022 - Neubau
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nein |
Modell 2020/21 - Sanierung
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nein |
Modell 2020/21 - Neubau
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nein |
Modell 2018/19 - Neubau
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nein |
Modell 2018/19 - Wohnhaussanierung
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nein |
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