| Beschreibung | Relevante Produktgruppen | ||
Im Produkt dürfen keine Stoffe enthalten sein, die als kanzerogen, mutagen oder reproduktionstoxisch nach CLP-Verordnung 1272/2008 eingestuft sind (siehe Tabelle).
Als Grenzwert werden maximal folgende Gewichtsprozente je Stoff akzeptiert:
| Gefahren-hinweis | CLP Einstufung | Grenzwert |
|---|---|---|
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H350, H350i |
Karzinogenität Kategorie 1A,1B |
≤ 0,1 Gew.-% |
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H351 |
Karzinogenität Kategorie 2 |
≤ 0,1 Gew.-% |
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H340 |
Keimzellmutagenität Kategorie 1A,1B |
≤ 0,1 Gew.-% |
|
H341 |
Keimzellmutagenität Kategorie 2 |
≤ 1,0 Gew.-% |
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H360 |
Reproduktionstoxizität Kategorie 1A,1B |
≤ 0,1 Gew.-% |
|
H361 |
Reproduktionstoxizität Kategorie 2 |
≤ 0,1 Gew.-% |
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H362 |
Reproduktionstoxizität auf oder über die Laktation |
≤ 0,1 Gew.-% |
Hinweis: Für einige Stoffe und Stoffgruppen können in anderen Kriterien strengere Grenzwerte für den zulässigen Gehalt gelten.
Für Stoffe und Gemische: Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers
Für Erzeugnisse: Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers
Hinweis: Die Grenzwerte in der Tabelle entsprechen jenen Konzentrationsgrenzwerten nach CLP-Verordnung, ab denen die Stoffe im Sicherheitsdatenblatt auf Anforderung genannt werden müssen. Scheint ein Stoff mit einer der genannten Gefahrenkategorien unter Punkt 3.1 des Sicherheitsdatenblattes auf, ist der Stoff oder das Gemisch (üblicherweise) nicht zulässig. Da die Stoffe in seltenen Fällen bereits in niedrigeren Konzentrationen genannt werden, kann auch die Konzentration geprüft werden. Sollte sie unter dem angeführten allgemeinen Grenzwert für die Nennung im Sicherheitsdatenblatt liegen, so ist der Rohstoff zulässig.
Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderungen jedenfalls:
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