Beschränkung von Stoffen, die toxisch für spezifische Zielorgane sind NEU


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Im Produkt dürfen keine Stoffe enthalten sein, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit folgenden H-Sätzen bzw. als toxisch für spezifische Zielorgane gekennzeichnet werden müssen (siehe Tabelle). Als Grenzwert werden maximal folgende Gewichtsprozente je Stoff akzeptiert:

 

Gefahren-hinweis CLP Einstufung  Grenzwert

H370

STOT einmalig Kat. 1

≤ 1,0 Gew.-%

H371

STOT einmalig Kat. 2

≤ 1,0 Gew.-%

H372

STOT wiederholt Kat. 1

≤ 1,0 Gew.-%

H373

STOT wiederholt Kat.2

≤ 1,0 Gew.-%

 
Nachweis für Hersteller

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers

 

Hinweis: Die Grenzwerte in der Tabelle entsprechen jenen Konzentrationsgrenzwerten nach CLP-Verordnung, ab denen die Stoffe im Sicherheitsdatenblatt auf Anforderung genannt werden müssen. Scheint ein Stoff mit einer der genannten Gefahrenkategorien unter Punkt 3.1 des Sicherheitsdatenblattes auf, ist der Stoff oder das Gemisch (üblicherweise) nicht zulässig. Da die Stoffe in seltenen Fällen bereits in niedrigeren Konzentrationen genannt werden, kann auch die Konzentration geprüft werden. Sollte sie unter dem angeführten allgemeinen Grenzwert für die Nennung im Sicherheitsdatenblatt liegen, so ist der Rohstoff zulässig.

 

Produkte, die mit einem der folgenden Umweltzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen diese Anforderung jedenfalls:

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Dieses Kriterium wird in keinem Kriterienkatalog oder Förderungsmodell verwendet!
 

baubook
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