Gemäß CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 sind Mineralfasern*) als Carc. 2 mit H351 eingestuft. Diese Einstufung als kanzerogen ist nicht zwingend, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Stoff eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt (Anmerkung Q):
- Mit einem Kurzzeit-Inhalationsbiopersistenztest wurde nachgewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 10 Tage beträgt.
- Mit einem Kurzzeit-Intratrachealbiopersistenztest wurde nach-gewiesen, dass die gewichtete Halbwertszeit der Fasern mit einer Länge von über 20 μm weniger als 40 Tage beträgt.
- Ein geeigneter Intraperitoneal-Test hat keine Anzeichen von übermäßiger Kanzerogenität zum Ausdruck gebracht.
- Abwesenheit von relevanter Pathogenität oder von neoplastischen Veränderungen bei einem geeigneten Inhalationstest.
Die Einstufung als karzinogen ist außerdem nicht zwingend für Fasern, bei denen der längengewichtete mittlere geometrische Durchmesser abzüglich der zweifachen Standardabweichung größer ist als 6 Mikrometer (Anmerkung R).