Verbot von kanzerogenen flüchtigen organischen Verbindungen NEU


Beschreibung Relevante Produktgruppen 

Anforderung

Das Produkt darf keine flüchtigen organischen Verbindungen enthalten bzw. emittieren, die als kanzerogen gemäß EU-Kategorie 1A und 1B (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) eingestuft sind. Dabei sind alle Untergruppen der flüchtigen organischen Verbindungen (VVOC, VOC und SVOC) zu berücksichtigen. Bauprodukte müssen folgende Anforderungen erfüllen:

 

Jeder flüchtige 1A/1B Stoff ≤ 1 µg/m³ nach 28 Tagen

 
Nachweis für Hersteller

Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und Bestätigung der Herstellerin bzw. des Herstellers, dass keine krebserregenden flüchtigen organischen Verbindungen der Kategorien 1A und 1B im Bauprodukt enthalten sind.

 

Oder

 

Prüfgutachten über Prüfkammerverfahren nach EN ISO 16000-6,-9,-11.

Ausführungsbestimmungen der Gemeinschaft emissionskontrollierter Verlegewerkstoffe (GEV).

Prüfzertifikate dürfen nicht älter als 5 Jahre sein.

 

Produkte, die mit einem der folgenden Prüfzeichen ausgezeichnet sind, erfüllen die Anforderungen jedenfalls:

 
Ziel und Nutzen
 
Verwendung
Dieses Kriterium ist für folgende Kriterienkataloge und Förderungsmodelle relevant:

ÖkoBauKriterien
• Kriterienkatalog 2026 beta
 

baubook
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